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Fachbetrieb


1. Anlagen nach § 19 g Abs.1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden. § 19 I Abs.1 bleibt unberührt. Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.
 
2. Fachbetriebe im Sinne des Absatzes 1 ist, wer
a) über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 g Abs. 3 gewährleistet wird, und
b) berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung einschließt.
Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.

Prüfpflichten


Neue Prüfpflichten für Heizöltankanlagen


Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) ist am 1. April 1994 in Kraft getreten.
Die neue VAwS bringt für Heizöltankanlagen erweiterte Prüfpflichten, über die wir Sie kurz informieren wollen:

 

  1. Bestehende und neue oberirdische Anlagen (Kellertanks) mit mehr als 1.000 Ltr. Inhalt sind erstmalig (einmalig) und in Wasserschutzgebieten zusätzlich wiederkehrend alle 5 Jahre durch einen Sachverständigen zu prüfen. 
  2. Bestehende und neue oberirdische Anlagen (Kellertanks) mit mehr als 10.000 Ltr. Inhalt sind erstmalig und wiederkehrend alle 5 Jahre durch einen Sachverständigen zu prüfen. 
  3. Unterirdische Anlagen (Erdtanks) sind erstmalig und wiederkehrend alle 5 Jahre (in Wasserschutzgebieten alle 2,5 Jahre) durch einen Sachverständigen zu prüfen. Bestehende Anlagen müssen bis spätestens Ende 1997 geprüft sein! 
  4.  Alle unterirdischen Anlagen sind bei der Stilllegung durch einen Sachverständigen zu prüfen. 
  5. Oberirdische Anlagen mit mehr als 10.000 Ltr. Inhalt (in Wasserschutzgebieten ab 1.000 Ltr.) sind bei der Stillegung durch einen Sachverständigen zu prüfen. 


Pflichten des Betreibers


  1. Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 19 g Abs.1 und 2 Fachbetriebe nach § 19 I zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 19 l Abs.2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem § 19 l Abs.2 gleichwertige Überwachung verfügt. 
  2. Der Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs.1 und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 19 l abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe des Landesrechts Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar: 
  • vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung, 
  • spätestens fünf Jahre bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten 
  • spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung, 
  • vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage, 
  • wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird, 
  • wenn die Anlage stillgelegt wird. 

3. Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 19 g Abs.1 und 2 ausgehen können, erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen, dass der Betreiber einen Gewässerschutz- beauftragten zu bestellen hat, die §§ 21 b bis 21 g gelten entsprechend. 

Wichtigste Kundenvorteile


  • Intakte Tankanlage
  • Sicherheit durch eine geprüfte und abgenommene Tankanlage 
  • Risiko durch Ölschäden wird auf ein Minimum reduziert